Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein trägt den Namen „Bundesverband studentischer Raumfahrt“, (abgekürzt BVSR). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V. im Namen.
- Der Sitz des „Bundesverband studentischer Raumfahrt“, in Folgendem kurz „BVSR“ genannt, ist Darmstadt.
- Der BVSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Dachverband für die im Bereich der Raumfahrt forschenden steuerbegünstigten Körperschaften.
- Zweck des BVSR ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches seiner Mitglieder, die wissenschaftlich-technische Abstimmung der Arbeitsgebiete seiner Mitglieder untereinander und den Aufbau einer gemeinsamen Interessensvertretung verwirklicht. Zudem soll der BVSR Unterstützung und Hilfestellung bei Neugründung von raumfahrtbezogenen Vereinen an Hochschulen bieten.
- Innerhalb der Arbeit des BVSR ist jede parteipolitische oder konfessionelle Betätigung unzulässig.
- Der BVSR ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BVSR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BVSR erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des BVSR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 2 Art der Mitglieder
- Der BVSR besteht aus
- Ordentlichen Mitgliedern
- Korrespondierenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und
- Fördermitgliedern.
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.
- Ordentliche und korrespondierende Mitglieder können nur juristische Personen sein, die als gemeinnützig anerkannt sind. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, welche den BVSR aktiv unterstützen und fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme eines ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zur Ernennung vor. Die Entscheidung über deren Ernennung muss bei nächstmöglicher Gelegenheit von der Mitgliederversammlung getroffen werden.
- Ein Mitgliedsantrag ist in Textform zu stellen und an den Vorstand zu richten.
- Die Aufnahme von Fördermitgliedern wird durch eine einfache Mehrheit des Vorstandes beschlossen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche und korrespondierende Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe, die Fälligkeit und alle weiteren Modalitäten des Beitrages richten sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Schriftliche Austrittserklärung,
- Verlust der Rechtsfähigkeit,
- Eintritt der Liquidation,
- Aufgabe oder Änderung der Voraussetzungen, die zur Aufnahme erforderlich waren,
- Ausschluss
- Austrittserklärungen haben sofortige Gütigkeit.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des BVSR. Die bis Austritt entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem BVSR bleiben bestehen.
- Auf Antrag eines ordentlichen oder korrespondierenden Mitgliedes kann ein Mitglied durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist im Rahmen des Vereins endgültig. Der ordentliche Rechtsweg kann nicht ausgeschlossen werden.
C. Leitung
§ 6 Organe
Die Organe des BVSR sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Finanzvorsitz.
- Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.
- Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung und mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen. Dasselbe gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.
- Vertretungsberechtigt i.S.d. § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder einzeln.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand darf auch virtuell oder hybrid zusammentreten.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung. Die Umstände der Wahl und Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung des BVSR festgelegt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des BVSR. Er hat die Mitglieder über seine Geschäftsführung in Form eines Jahresabschlussberichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu unterrichten.
- Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nur dann alle dem gleichen ordentlichen Mitgliedern angehören, wenn sich kein Kandidat aus den anderen ordentlichen Mitgliedern zur Wahl gestellt hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, vorzugsweise im ersten Halbjahr.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als rein virtuelle Versammlung oder als teildigitale Hybridversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle oder teilvirtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller oder einzelnen Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, in dem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand soll soweit möglich alle Formen der Mitgliederversammlung ermöglichen und teilt dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Der Vorstand, teilt den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Die Mitgliederversammlung ist mit Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen nach § 8 Absatz 7.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstands,
- Kassenbericht,
- Entlastung des Vorstands,
- Neuwahl des Vorstands und
- Wahl der Kassenprüfung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Dies hat zu erfolgen, wenn es das Interesse des BVSR erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
- Alle Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden. Vorschläge für eine Ergänzung der Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim verband einzureichen. Dieser hat die ergänzte Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekannt zu geben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn ein Bedürfnis besteht. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss er sie einberufen. § 8 Absatz 7 gilt entsprechend; jedoch kann in Ausnahmefällen die Ladungsfrist bis auf eine Woche herabgesetzt werden.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Satzungsänderungen und der Beschuss zur Auflösung des BVSR bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Sollten sich Satzungsänderungen für notwendig erweisen, so wird der Vorstand des BVSR ermächtigt, diese mit Zustimmung in Textform der Mitglieder durchzuführen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in unterzeichnet. Jedes Mitglied erhält innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung ein Protokoll. Der Versand des Protokolls kann auch digital erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Personen die zur Kassenprüfung beauftragt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte zu überprüfen. Die Beauftragten erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die beauftragten Personen dürfen nur dann alle dem gleichen ordentlichen Mitglied angehören, wenn sich keine Person aus den anderen ordentlichen Mitgliedern zur Wahl gestellt hat.
§ 9 Kommunikation
Die Kommunikation innerhalb des Vereins ist über die Textform durchzuführen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder, soweit das Gesetz keine größere Mehrheit vorschreibt. Eine schriftliche Stimmabgabe der ordentlichen Mitglieder zu einem evtl. Auflösungsbeschluss ist möglich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des BVSR oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen den ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen zu. Das Vermögen ist durch die Empfänger unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 11 Gültigkeit
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 19.12.2021 beschlossen worden.
Änderungen wurden durchgeführt am:
- 18.06.2022 (Vom Vorstand im Auftrag der Gründungsversammlung)
- 25.11.2022 (Vom Vorstand im Auftrag der Gründungsversammlung)
- 18.05.2023 (Per Beschluss der Mitgliederversammlung)
- 09.08.2023 (Per Beschluss der Mitgliederversammlung)
